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CTH 141

Citatio: F. Fuscagni (ed.), hethiter.net/: CTH 141 (INTR 2014-02-17)

Vertrag eines Hethiterkönigs (Šuppiluliuma II.?) mit einem Herrscher von Alašiya

(CTH 141)

Textüberlieferung:

A

KBo 12.39

443/t

L/18 c/5, aus nachheth. Bereich.

Literatur:

Steiner 1962, 134-136; Otten 1963, 10-13; Carruba 1966, 168 ff.; Güterbock 1967, 80-81 (dat. Tuthaliya IV.); Carruba 1968, 22-25; Kammenhuber 1969a, 550 Anm. 1 (dat.); Carruba 1971, 215-216 (dat. Zeit zwischen Muršili II. und Ḫattušili III.); McCarthy 1981, 54-55, 78; Singer 1985, 121-122 (dat. Šuppiluliuma II.); Klinger-Neu 1990, 141 (spät-jheth. Niederschrift); Beckman 1996a, 32-33 (dat. Tuthaliya IV.); Giorgieri – Mora 1996, 61, 64; Singer 2000, 26-27; Klinger 2006, 8-9; de Martino 2007, 483-492; Vigo 2008, 191-248.

Editionsgeschichte:

Das Fragment wurde erstmals von Otten 1963 bearbeitet.

Eine neue Bearbeitung mit Übersetzung und philologischem Kommentar wurde von Steiner 1967 vorgenommen, der erstmals darauf aufmerksam machte, dass gegen die Edition in KBo 12 Vs. und Rs. vertauscht werden müssen1.

Daraufhin hat Carruba in zwei Aufsätzen (Carruba 1968 und Carruba 1971) über die Datierung dieses Vertrags in die Zeit eines Vorgängers des Suppiluliuma II. (Hattušili III. oder sogar Muršili II.; vgl. Carruba 1971, 216) diskutiert, besonders als Antwort auf die Kritik Kammenhuber 1969a.

Singer 1985 hat in einem Aufsatz über das Ende des hethitischen Reiches den Vertrag wiederum diskutiert und die Datierung unter Šuppiluliuma II. nochmals verteidigt.

Beckman 1996a, 32 hat eine alte Theorie von Güterbock 1967 wieder aufgenommen und eine Datierung unter Tutḫaliya IV. vorgeschlagen.

Der Text wurde kürzlich von de Martino 2007 und Vigo 2008 mit Umschrift, Übersetzung und ausführlichem Kommentar neu bearbeitet. Beide Autoren entscheiden sich für eine Datierung unter Šuppiluliuma II.

Inhaltsübersicht:

Der Anfang des Vertrags mit dem Namen des Königs ist verloren, jedoch wird inzwischen eine Datierung unter Šuppiluliuma II. allgemein anfgenommen. Der erhaltene Teil des Textes gibt einige typische Klauseln aus den hethtischen Staatsverträgen wieder2: Es geht um Flüchtlinge, Verwahrung von in Alašiya verbannten Persönlichkeiten, Pflicht für den Vertragspartner dem hethischen König zu mitteilen, was auch immer passiert, das ihn betreffen könnte. Die Rs.! erhält die Wunschformel für Alašiya, die Feier des hethitischen Königs, Niederlegung und Vorlesung der Vertragstafel.

Wie de Martino 2007, 483 bemerkt, bezieht sich der hethitische König mit wiederholten Verbalformen in der zweiten Person Plural auf mehrere Gesprächspartner. Dies erinnert natürlich an Verträge mit nicht organisierten Gemeinschaften, wie die Kaskäer oder die Leute von Paḫḫuwa, die keinen König haben. Jedoch wird in KBo 12.39 ein König von Alašiya mit Sicherheit erwähnt (vgl. Vs.! 3'-4' sowie die Wunschformel am Ende des Textes). Besonders interessant ist auch das Vorkommen einer Person, die einen Titel erhält und die zweimal erwähnt wird (Rs.! 3'[ ], 5'). Die genaue Bedeutung dieses Titels ist nicht klar3, die Tatsache aber, dass dieser pidduri- nur in diesem Text und in KBo 12.38 (CTH 121) auftritt – der Text des Šuppiluliumas II, in dem die Eroberung von Alašija geschildert wird – , legt nahe, dass es sich um einen mit Zypern verbundenen Funktionär handelt.

Unsere geringe Kenntniss der Geschichte von Zypern im zweiten Jahrtausend v.Chr. erlaubt keine gründliche Beurteilung, welche Regierungsform die Mittelmeerinsel in dieser Zeit hatte.

Schließlich ist zu bemerken, dass auch die in einigen Textteilen feststellbare rethorische Emphase (vgl. z.B. Rs.! 3'-11') durch Parallelen in anderen Texten des Šuppiluliumas II. bestätigt wird4.

Sicherlich erlaubt es der Verlust der historischen Einleitung und der daraus folgende Mangel eines historischen Backgrounds nicht, die genaue Vertragstypologie zu erkennen, auch wenn ies sehr wahrscheinlich ist, dass es sich um einen Abhängigkeitsvertrag handelt. Es ist ebenso wahrscheinlich, dass KBo 12.39 nach den in KBo 12.38 (CTH 121) erzählten Ereignissen und infolgedessen nach die Eroberung von Zypern verfasst worden ist

1

Steiner 1967, 134 Anm. 32.

2

Die ersten sehr schlecht erhaltenen Zeilen (§1 Vs.! 1'-5') würden nach de Martino 2007, 483 von militärische Bündniss handeln, dagegen würden sie nach Vigo 2008, 201 auf die historische Einleitung beziehen. Diese zweite Vorschlag ist wahrscheinlich auszuschließen, weil keine objektive Tatsache zu dieses Gunsten spricht. Die Erwähnung des Feindes (KUR, Vs.! 5') ist sicherlich nicht genug, um von einer historischen Einleitung sprechen zu können. Dagegen ist der Vorschlag von de Martino 2007 möglich, auch wenn die wenigen erhaltenen Zeichen nicht ihn zu bestätigen erstatten.

3

Vgl. Vigo 2008, 201 Anm. 49.

4

Vgl. de Martino 2007, 484-485. Vgl. auch McCarthy 1981, 54-55, dessen Meinung diese Emphase Schwachheitbezeigung ist.


Editio ultima: 2014-02-17






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